Parteipolitischer Ansatz zur Frage der Hier als PDF herunterladen
1. Asyl- und Flüchtlingspolitik
2. Zuwanderung
3. Migration, Einbürgerung, Arbeitserlaubnis
4. Ablehnung, Abschiebung, Ausweisung
Grundsatz :
Nicht nur durch die Vergangenheit begründet, sondern der Sozial- und
Rechtsstaatlichkeit geschuldet, sehen wir es als selbstverständlich an, dass Menschen
aus anderen Ländern, ohne Diskriminierung, Hass oder Verfolgung befürchten zu
müssen, sich in Deutschland niederlassen dürfen, um hier zu leben und zu arbeiten.
Solange Zuwanderer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht annehmen, betrachten wir
sie als Gäste in unserem Land. Dies bedeutet, dass wir sie mit Verständnis für ihre
Situation, vor allem aber mit Respekt behandeln.
Asylbewerber und Flüchtlinge
Gerade in der heutigen Zeit ist diese Thematik insbesondere durch Kriegsflüchtlinge und
politisch Verfolgte in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Durch Wirtschaftsflüchtlinge
mit teilweise kriminellen Absichten wurde die Problematik aufgeheizt und in ein
negatives Licht gerückt. Dies muss geändert werden.
Unser Konzept hierzu gliedert sich in mehrere Punkte :
a) Wer nach Deutschland einreisen will, um hier als Flüchtling Schutz und/oder Asyl
zu finden, muss sich spätestens an der Deutschen Grenze bei den zuständigen
Behörden melden. Hier muss sich der Schutzsuchende durch Vorlage der
notwendigen amtlichen Papiere registrieren zu lassen. Dieser Prozess sieht eine
ärztliche Untersuchung und eine erste rechtliche Überprüfung vor.
b) Für die Dauer der Aufnahme und Überprüfung wird der Schutzsuchende in einer
entsprechend abgeschirmten Einrichtung untergebracht, betreut und versorgt.
c) Kann der Schutzsuchende keine behördlichen Dokumente vorlegen, die seine
Identität zweifelsfrei belegen, so ist ihm die Einreise nach Deutschland
ausnahmslos zu verwehren.
d) Der Schutzsuchende wird zeitnah über die Rechte und Pflichten, die
Gesetzeslage und die Kultur in Deutschland informiert. Des weiteren werden ihm
die Konsequenzen eines rechtswidrigen Verhaltens unmissverständlich vermittelt.
e) Schutzsuchende, die keinen Asylantrag stellen, dürfen sich in Deutschland nur
solange aufhalten, wie der Fluchtgrund in ihrem Herkunftsland besteht. Die
Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen ist zwingend. Eine private
Unterbringung ist ausgeschlossen. Kann von einer sicheren Rückkehr
ausgegangen werden, so hat der Schutzsuchende unverzüglich die Rückreise
anzutreten. Hierzu kann bei Bedarf notwendige Hilfe geleistet werden.
f) Schutzsuchende, deren Asylantrag nicht bewilligt werden kann, müssen das
Hoheitsgebiet Deutschlands unverzüglich verlassen. Geschieht dies nicht
freiwillig, so ist eine zeitnahe Abschiebung zu veranlassen.
Zuwanderung
a) Als Zuwanderung bezeichnen wir die befristete und/oder dauerhafte Umsiedlung
von Menschen aus Drittländern. Der ursächliche Grund dabei ist irrelevant.
b) Für eine geordnete Zuwanderung sind Quoten unabdingbar.
Wie diese genau auszusehen haben ist einer Bewertung zu gegebener Zeit vorbehalten.
c) Zuwanderung muss getrennt von der Flüchtlings- und Asylproblematik bewertet werden.
d) Jeder Asylbewerber mit gerechtfertigtem Status wird als Zuwanderer gewertet
und ist bei der Quotenreglung bevorzugt zu berücksichtigen.
Einbürgerung, Migration, Arbeitserlaubnis
Auf Wunsch und Antrag kann ein Zuwanderer die deutsche Staatsangehörigkeit
erhalten.
Voraussetzungen für eine deutsche Staatsangehörigkeit sollten unmissverständlich und
für alle Bewerber bindend ausformuliert werden. Dazu sollte (als Beispiel und
Diskussionsgrundlage) mindestens festgelegt sein:
a) eine Mindestaufenthaltsdauer bis zur Antragsstellung (z.B. 5 Jahre).
b) eine zumindest durchschnittliche Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
c) steuer- und sozialabgabepflichtige Arbeit
d) ausreichender und angemessener Wohnraum
e) Anerkennung und Verständnis der geltenden Gesetze und für die Kultur Deutschlands
f) der glaubhafte Zuspruch zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Jeder legale Migrant hat das Recht auf Integration und Einbürgerung, der Staat hat die
Pflicht dazu. Zudem ist ihm zu gestatten selbst eine Arbeitsstelle zu suchen und eine
Arbeitserlaubnis zu beantragen.
Hierzu werden spezielle Kurse angeboten, die für Zuwanderer (also auch für anerkannte
Asylsuchende) verpflichtend sind.
Diese Kurse sollen nicht nur die deutsche Sprache in Wort und Schrift vermitteln,
sondern auch die Besonderheiten der deutschen Kultur näherbringen, ohne dass der
Migrant seine Kultur aufgeben muss. Einschränkungen in der Wahrung der eigenen
Kultur darf ausschließlich durch die deutsche Gesetzgebung erfolgen. Gleiches gilt für
die Religionsausübung. Zudem sollen solche Kurse auch über das deutsche
Rechtssystem und die Gesetzgebung aufklären.
Im weiteren Verlauf sind dem Migranten Anlaufstellen zu vermitteln, an die er sich bei
Fragen wenden kann.
Im weiteren Verlauf ist dem Einbürgerungswilligen die Möglichkeit einzuräumen in
seinem ursprünglich erlernten Beruf tätig zu sein. Nach der Vorlage entsprechender
Nachweise sind ihm Fort- und Weiterbildungskurse anzubieten, die für eine
entsprechende Ausübung notwendigen Qualifikationen und Voraussetzungen vermitteln.
Eine Arbeitserlaubnis ist ihm zu bewilligen, wenn gewährleistet ist, eventuell durch
Bürgen, dass er durch die Arbeitsaufnahme seinen Lebensunterhalt ohne die
Beanspruchung des deutschen Sozialsystems bestreiten kann.
Ablehnung, Abschiebung, Ausweisung
Wird ein Asylantrag eines Schutzsuchenden von den zuständigen Behörden abgelehnt,
so hat der Antragsteller das Recht die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die
Entscheidung des Gerichtes ist bindend und kann nicht angefochten werden, soweit
keine Verfahrensfehler zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Auf diese Art und
Weise sollen die Landes- und Oberlandesgerichte entlastet werden.
Wird ein Schutzsuchender oder sein Asylantrag abgelehnt – sei es auf Grund fehlender
Voraussetzungen, falscher Angaben, Verstoß gegen die Einwanderungsbestimmungen,
weil er straffällig geworden ist usw. –, so hat er das Hoheitsgebiet Deutschlands
umgehend zu verlassen. Ansonsten ist er mit Abschiebung bedroht, die durch die
Behörden zeitnah und konsequent erfolgen muss.
Ein bereits bewilligter Asylantrag kann widerrufen werden, wenn der Schutzsuchende
rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde. Hier wäre ein Strafmaß und/oder die
schwere der Tat festzulegen, ab dessen eine Ausweisung zwingend durchzuführen ist.
Auf Antrag des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft kann eine Abschiebung bzw.
Ausweisung schon vor Ablauf der zu verbüßenden Strafe erfolgen. Eine Rückkehr ist
frühestens nach der nachgewiesenen und vollständigen Verbüßung der Haft im
Heimatland möglich.
Da die Schutzsuchenden schon frühzeitig über die Folgen strafbarer Handlungen
informiert wurden, kann auf eine Prognose bezüglich der auf den Ausgewiesenen
zukommenden Verhältnisse im Heimatland keine Rücksicht genommen werden.
Flüchtlinge sind Asylbewerbern in diesem Fall gleich zu stellen.
Abgelehnte Asylbewerber, Abgeschobene und Ausgewiesenen ist das erneute Betreten
des deutschen Hoheitsgebietes erst nach einer bei Anordnung der entsprechenden
Maßnahme festzusetzenden Zeitraums gestattet. Danach hat der Antragsteller die hier
geregelten Wege erneut zu begehen.